Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeines
(1) Diese Bedingungen gelten für alle laufenden und künftigen Geschäfte mit dem
Auftragnehmer, ohne dass es einer Wiederholung der Vereinbarung dieser
Bedingungen bedarf. Der Auftraggeber verzichtet auf die Anwendung eigener
allgemeiner Geschäftsbedingungen, falls er nicht ausdrücklich widerspricht oder
die Ware annimmt. Ein Widerspruch ist innerhalb einer Woche ab Vertragsschluss
an den Auftragnehmer abzusenden.
(2) Mündliche Auskünfte und Vereinbarungen, insbesondere mit dem Außendienst
des Auftragnehmers, bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestäti-
gung.
(3) Sind einzelne dieser Bedingungen unwirksam, sind sie durch eine solche wirk-
same Bedingung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich beabsichtigten Zweck der
unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
(4) Im übrigen gilt ausschließlich deutsches Recht.

2  Angebote, Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote sind freibleibend und verbindlich bis zur schriftlichen Auftragsbe-
stätigung. Weicht die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer von der
Bestellung des Auftraggebers ab, ist der Auftraggeber verpflichtet, innerhalb
einer Woche zu widersprechen. Schweigen gilt als Zustimmung zur Abweichung.
(2) Für alle Bauleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),
Teil B, in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Erforderlichenfalls wird dem
Auftraggeber die VOB, Teil B, ausgehändigt.
(3) Sind einzelne dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil
geworden, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

3  Preise
(1) Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Um-
satzsteuer. Sie gelten ab Werk. Verpackungs- und Frachtkosten werden zusätzlich
in Rechnung gestellt, soweit darüber keine gesonderte Absprache getroffen ist.
(2) Bei ausländischen Auftraggebern schließen die Preise insbesondere nicht ein:
Deutsche Umsatzsteuer, Zoll- und Grenzkosten, Versicherungskosten.
(3) Bei Vereinbarung, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten
nach Vertragsabschluss enthalten, sind auf Verlangen Verhandlungen über eine
Preisanpassung zu führen, wenn die Preise für das insgesamt benötigte Material
ab Vertragsabschluss oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche
oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen.

4  Lieferung und Gefahrenübergang
(1) Lieferterminangaben des Auftragnehmers sind nur „ca.“ Angaben über die
voraussichtlich früheste Liefermöglichkeit, sie stellen keine kalendermäßige
Bestimmung dar. Der Auftragnehmer kommt erst durch schriftliche Mahnung
in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine Nachfrist von drei Wochen, für die
kein Verzugsschaden beansprucht werden kann.
(2) Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Verzug beruht auf einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhalten des
Auftragnehmers.
(3) Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch Umstände
verzögert, die er nicht zu vertreten hat, so verlängert sich eine etwa vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird den Auftrag-
geber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung
unangemessen lange, kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom Vertrag
zurücktreten.
(4) Die Gefahr geht mit der Übergabe oder Absendung ab Werk auf den Auftraggeber
über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(5) Eventuelle Transportschäden sind vom Auftraggeber oder dessen Kunden bei der
Annahme der Ware zu rügen. Eine bei der Annahme äußerlich nicht erkennbare
Beschädigung oder Minderung der Ware ist binnen einer Woche nach Annahme
schriftlich anzuzeigen

5  Vergütung
(1) Die Zahlung der Vergütung ist grundsätzlich bei Lieferung fällig. Wurde ein
Zahlungsziel vereinbart, ist die Zahlung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens
aber 30 Tage nach Lieferung fällig.
(2) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung können 2% Skonto
in Abzug gebracht werden, sofern keine weitere Forderungen des Auftragneh-
mers gegen den Auftraggeber offen sind.
(3) Bei Zahlungsverzug sind die enstandenen Zinsen und sonstige Kosten zu ersetzen.
Der Verzugszins beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz,
der geregelt ist in § 247 BGB.
(4) Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel
und Schecks werden stets nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt
hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auf-
traggebers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotests kann der Auftragnehmer
Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung,
auch für später fällige Papiere verlangen.
(5) Die Zurückbehaltung der Vergütung oder von Teilen der Vergütung oder die
Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Ge-
genansprüche sind fällig und vom Auftragnehmer als berechtigt anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt.
6) Bei Auslandsaufträgen sind Zahlungen für den Auftragnehmer kostenfrei an die
angegebene Zahlungsstelle zu leisten.

6 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum
des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Gegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzei-
gen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit
zu übereignen.
(3) Erfolgt die Lieferung an den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers, dürfen die
Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung wei-
terveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers
gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer
abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der
Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten.
Die sich hieraus ergebenden Ansprüche tritt der Auftraggeber hiermit an den
Auftragnehmer ab.
(4) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Auftraggeber schon jetzt die For-
derung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek
gegen den Dritten oder den, den es angeht, an den Auftragnehmer ab.
(5) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück des Auftraggebers eingebaut, tritt der Auftraggeber schon jetzt die
aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entste-
henden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

7  Entwürfe, Zeichnungen, Kostenvoranschläge
(1) Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen oder Kostenvoranschläge bleiben Eigen-
tum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung nicht vervielfältigt,
genutzt oder Dritten zugängig gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags
sind sie unverzüglich zurückzugeben.

8  Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber hat die gelieferten Gegenstände unverzüglich zu überprüfen
und Mängel innerhalb einer Woche dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.
Erhebliche Mängel werden nach Wahl des Auftragnehmers nachgebessert,
umgetauscht oder im Preis gemindert. Weitergehende Ansprüche können nur
bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz geltend gemacht werden. Die Ge-
währleistung ist ausgeschlossen, wenn der beanstandete Gegenstand be- oder
verarbeitet oder unsachgemäß behandelt worden ist.
(2) Die Haftung für Schäden, die durch einen Mangel des gelieferten Gegenstandes
unmittelbar oder mittelbar entstehen, ist bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher
Verursachung ausgeschlossen. Die Haftung bei positiver Vertragsverletzung oder
bei einem außervertraglichen Rechtsgrund beschränkt sich auf die Beseitigung
des Schadens am Liefergegenstand, außer bei grober Fahrlässigkeit oder bei
Vorsatz.

(3) Gewährleistung ist ausgeschlossen
a) bei nicht ordnungsgemäßem Einbau der gelieferten Gegenstände, insbesondere
wenn Fenster nicht lot- oder waagrecht verklotzt sind,
b) bei unsachgemäßer oder gewaltsamer Bedienung oder Überanspruchung
c) bei naturgemäßen bzw. unvermeidlichen Abweichungen und Veränderungen
des Holzes und bei exotenholztypischen Insektenlöchern.

9  Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.